Grundlage bleibt weiterhin das Wohngeldgesetz (WoGG), welches am 1. Januar 2009 in Kraft trat [BGBl. I, 2008, Nr. 42, S. 1856 ff.; BTDrs. 16/8918] in der Fassung des WoGG, welches zum 1. Januar 2016 in Kraft trat [BTDrs. 18/4897 (neu)]. Die Änderungen im WoGG 2020 [BTDrs. 19/10816, BRatDrs. 235/19] beziehen sich also auf das WoGG 2009 und das WoGG 2016.
Die letzten Änderungen sind aus den Jahren 2001 – 2005 änderte nicht die Beträge, sondern paßte das WoGG „nur“ dem „Hartz IV“ an –, 2009, 2016 und jetzt 2020.
Wird der zeitliche Vorlauf der Datenermittlung hinzugenommen, so sind die Daten vom 31. Dezember 2006 [BRatDrs. 128/15, S. 34] für WoGG 2009 bzw. 31. Dezember 2012 [BTDrs. 18/4897(neu), S. 67] für WoGG 2016. Für das WoGG 2020 basieren die Daten erstmals auf zwei aufeinander folgenden Jahren, nämlich dem 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 [BTDrs. 19/10816, S. 66].
Das WoGG 2020 greift nun das anvisierte Ziel auf, analog den Mietspiegeln nach §§ 558c Abs. 3 und 558d Abs. 2 BGB das Wohngeldgesetz alle zwei Jahre anzupassen.
Schon zum WoGG 2016 wollte der Bundesrat (BRat) eine Anpassung des WoGG alle vier Jahre [BTDrs. 18/4897 (neu), S. 120 zu § 39 WoGG]. Dazu hieß es noch seinerzeit in der Gegenäußerung der Bundesregierung: „Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine Regelung zur Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der Höchstbeträge für Miete und Belastung, der Mietenstufen und der Höhe des Wohngeldes in der vom Bundesrat empfohlenen Form.“ [BTDrs. 18/4897 (neu), S. 123].
Gleichwohl wurde im Nachgang § 39 WoGG 2016 neu gefaßt [BTDrs. 18/5324, S. 2], der dann vorsah, daß alle zwei Jahre die Höchstberäge für Miete, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes zu überprüfen sind (§ 39 Abs. 1 WoGG 2016).
Schon hier wäre es möglich gewesen, das Wohngeld zu 2018 anzupassen, was allerdings offensichtlich politisch noch nicht gewollt war.
Offensichtlich hat „die normative Kraft des Faktischen“ der exorbitant vorallem in Großstädten steigenden Mietpreise der letzten Jahre die Bundesregierung und den Bundesgesetzgeber dazu veranlaßt, über die seinerzeit vom Bundesrat geforderte Anpassung gemäß der Neuerstellung qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d Abs. 2 BGB hinauszugehen und das WoGG nunmehr gemäß der einfachen Anpassungsregel der §§ 558c und 558d BGB alle zwei Jahre anzupassen.
Der neue § 43 WoGG 2020 regelt diese Anpassung im Einzelnen.
Die nächste Wohngeld-Anpassung erfolgt also zum 1. Januar 2022.
Die neuen §§ 42b und 44 WoGG 2020 behandeln Übergangsregelungen, und zwar einmal im Hinblick auf die jetzige Änderung des WoGG (§ 42b) und bezüglich zukünftiger Fortschreibungen (§ 44).
Ferner wird als weitere wesentliche Änderung eine neue Mietenstufe eingeführt, die Mietenstufe VII.
Schließlich ist positiv hervorzuheben die Erhöhung der in § 12 Abs. 1 WoGG nach Personenzahl und Mietenstufe festgelegten Höchstmiete. Beispielhaft sei hier für die Stadt Göttingen, Mietenstufe IV die Erhöhung für einen Zwei-Personen-Haushalt von 526 Euro (2016) auf 579 Euro (2020) und für einen Vier-Personen-Haushalt von 730 Euro (2016) auf 803 Euro (2020) genannt [BTDrs. 18/4897 (neu), S. 8/9; BTDrs. 19/10816, S. 11].
Allerdings muß auch erwähnt werden, daß eine nicht unerheblich Zahl von Kommunen in der Mietenstufe herabgestuft wurden, was 18,1 % der Gemeinden über 10.000 Einwohner betrifft [BTDrs. 19/10816, S. 67].
An dieser Stelle soll auch noch erwähnt werden, daß die positiven Wirkungen des WoGG 2020 konterkarriert werden durch das Gesetz zur Verländerung des Betrachtungszeitraumes für die ortsübliche Vergleichsmiete“ [BRatDrs. 468/19]. Dies betrifft unmittelbar und direkt zunächst die Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II und SGB XII über die durch Mietspiegel oder KdU-Gutachten ermittelten sogenannten Angemessenheitsgrenzen, kann sich aber auch auf die Höhe der Wohngeld-Leistungen auswirken.
Schließlich sei noch erwähnt, daß es höhere und neue Freibeträge vom Einkommen gibt, allerdings auch einen zusätzlichen Datenabgleich mit der Sozialhilfe.
Sofern im Nachfolgenden den Paragraphen keine Gesetzesbezeichnung folgt, handelt es sich um Paragraphen des Wohngeldgesetzes.
Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau