Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von Fitnessstudiovertrag

13. Juni 2020

Am 17. Oktober 2017 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 20. November 2017 einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in Frankenthal, dessen Laufzeit zunächst auf 104 Wochen begrenzt war.

Der Beklagte litt zu diesem Zeitpunkt u.a. an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule, degenerativen HWS-Veränderungen sowie Arthrose in den Knien.

Ende August 2018 einigten sich die Parteien auf ein „Ruhen“ des Vertrages für 52 Tage, wodurch sich die Laufzeit des Vertrages bis zum 24.02.2020 verlängerte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 erklärte der Beklagte die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 15. Oktober 2018.

Auf die Klage der Klägerin wegen Zahlung der ausstehenden Mitgliedbeiträge erwiderte der Beklagte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nach Abschluss des Vertrages im Sommer 2018 erheblich verschlechtert. So seien seine chronischen, arthrosebedingten Beschwerden im linken Knie schlimmer geworden, vor allem aber seien Kribbeln und Taubheitsgefühle im linken Arm (Parästhesie) hinzugekommen, die es ihm unmöglich machten, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnessgeräte zu nutzen, was im Übrigen auch aus medizinischer Sicht nicht angeraten sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kündigung als wirksam angesehen. Die Fortführung des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt im Februar 2020 ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, war für den Beklagten nicht zumutbar, zumal es ihm nach seinen plausiblen Angaben ja gerade auf die Nutzung der Geräte zum Zwecke der Unterstützung der Oberkörpermuskulatur aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen ankam.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal – Urteil vom 05.06.2020 – 3c C 51/19


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