Die Beseitigungsverfügung für einen Wildschutzzaun in der Gemarkung Rolandswerth ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Kläger, der sich hobbymäßig forstwirtschaftlich betätigt, errichtete auf den in Streit stehenden, im Außenbereich liegenden bewaldeten Grundstücken ohne Baugenehmigung einen Wildschutzzaun.
Nachdem das zuständige Forstamt dem Landkreis Ahrweiler mitgeteilt hatte, der Zaun sei zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes nicht erforderlich, gab der Landkreis dem Kläger auf, den Zaun, für den auch keine Baugenehmigung erteilt werden könne, zu beseitigen. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.
Die baurechtliche Beseitigungsanordnung für die Zaunanlage, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Der Zaun sei ohne Baugenehmigung errichtet worden. Eine Baugenehmigung sei nach den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung auch nicht entbehrlich gewesen; der Zaun solle die Verkehrswege nicht vor Wildwechseln schützen, sondern vielmehr umgekehrt Fußgänger und Wild davon abhalten, die Grundstücke des Klägers zu betreten. Darüber hinaus diene die Zaunanlage keinem forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger, der sich bereits im Ruhestand befinde, betreibe die Forstwirtschaft nur hobbymäßig.
Er verfüge nur über wenige Hektar Wald, mit dessen Bewirtschaftung sich auch längerfristig kein Gewinn erzielen lasse. Die im Außenbereich errichtete Zaunanlage sei überdies nicht genehmigungsfähig. Als nicht privilegiertes Vorhaben sei sie dort unzulässig, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige, zumal die Zaunanlage in einem Landschaftsschutzgebiet liege. In diesem Bereich sei das Landschaftsbild in besonderem Maße zu schützen. Von daher sei es ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig gewesen, dem Kläger die Beseitigung der gesamten Zaunanlage und nicht nur eines Teilabschnittes aufzugeben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. September 2023, 1 K 44/23.KO