Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hatte.
Im Juni 2019 widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.
Der u.a. auf Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften spezialisierte 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage mit Urteil vom 13. Januar 2021 im Grundsatz stattgegeben. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen hatte, war unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich war.
Trotz einer solchen Unklarheit kann ein Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend verständlich war, entsprach sie doch im Wesentlichen einem gesetzlichen Muster und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre.
Die Bank hatte in die Widerrufsbelehrung den Hinweis aufgenommen, dass der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei, obwohl er tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt hat, war nach Auffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB wirksam sein.
Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhält der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er muss der Bank im Gegenzug aber nicht nur das finanzierte Auto übergeben. Darüber hinaus muss er ihr auch die vereinbarten Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten hat.
Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hiergegen wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Quelle: OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 U 47/20