Kein Waffenschein für Bundeswehrsoldat

1. September 2023

Der Kläger ist Bundeswehrsoldat und als solcher Mitglied des Spezialkommandos der Bundeswehr (KSK). In dieser Eigenschaft war er mehrfach in Afghanistan eingesetzt. Er begehrt vom Polizeipräsidium Bielefeld die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe (Waffenschein), weil er wegen seiner früheren Einsätze in Afghanistan Vergeltungsanschläge islamistischer Terrorgruppierungen auf seine Person befürchtet.

Das Polizeipräsidium lehnte die Erteilung eines Waffenscheins ab. Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das für die Erteilung eines Waffenscheins erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis liegt nicht vor. Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist ein Waffenschein nur zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein. Eine solche Gefährdung des Klägers lässt sich nicht feststellen.

Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die belegen, dass er objektiv solchermaßen einer erhöhten Gefährdung unterliegt. Dafür genügt es nicht, dass generell eine Gefahr terroristischer Übergriffe in Deutschland durch islamistische Gruppierungen oder Einzeltäter nicht auszuschließen ist. Es sind weder tragfähige Anhaltspunkte dafür dargetan, dass KSK-Mitglieder oder sonstige Bundeswehrangehörige im Bundesgebiet objektiv wesentlich mehr einer Gefährdung durch islamistisch motivierte Angriffe als die Allgemeinheit unterlägen, noch dafür, dass der Kläger von terroristischen Gruppierungen mit islamistischen Hintergrund identifiziert und als Ziel eines (Vergeltungs-)Anschlags ausgemacht worden wäre.

Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass das Führen einer Schusswaffe – was die Erteilung eines Waffenscheins außerdem voraussetzt – geeignet ist, die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung seiner Person zu mindern.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2355/20 (I. Instanz: VG Minden ­- 8 K 2132/19 -)

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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