Berlin (DAV). Das Verbraucherinformationsgesetz gewährt Auskunftsansprüche. Behörden dürfen entsprechende Anträge von verschiedenen Personen, die über eine Internetplattform gestellt werden, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis auf ihre knappen Ressourcen ablehnen.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 17. November 2021 (AZ: 14 K 153/20) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Der Kläger beantragte im November 2019 beim Bezirksamt über die Internetplattform „XXX“ die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die dabei festgestellten Beanstandungen in einem bestimmten Betrieb. Des Weiteren sollten die entsprechenden Kontrollberichte übersandt werden. Das Bezirksamt lehnte dies ab. „XXX“ verfolge die politische Kampagne, Behörden lahmzulegen. Den Antrag des Klägers zu bearbeiten, würde zwar nur zwei bis drei Stunden benötigen. Allerdings seien über diese Plattform mehrere hundert Anträge gestellt worden, deren Abarbeitung insgesamt bis zu 1.800 Arbeitsstunden binden würde. Deshalb liege ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, weil „durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde“.
Die Klage des Mannes gegen das Bezirksamt ist erfolgreich.
Das Gericht hielt die Ablehnung des Antrags für rechtswidrig. Der vom Bezirksamt angenommene Ablehnungsgrund liege nicht vor. Der benannte Grund greife nur, wenn einzelne Anträge einen außergewöhnlichen Aufwand und hohe Bearbeitungskosten verursachten. Das sei bei dem Antrag des Klägers jedoch nicht der Fall, wie das Bezirksamt selbst eingeräumt habe. Andere Anträge, die ebenfalls über die Plattform kamen, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Unabhängig davon lasse sich die in der Sache vom Bezirksamt behauptete rechtsmissbräuchliche Absicht der Plattform auch nicht feststellen. Schließlich solle damit über die Veröffentlichung der Kontrollberichte Transparenz hergestellt werden. Ein solches Ziel sei bereits das zentrale Anliegen des Verbraucherinformationsgesetzes. Im Falle einer Vielzahl von Anfragen müsse die Abarbeitung „gestreckt“ erfolgen. Auch könnten erforderliche Kapazitäten nötigenfalls geschaffen werden.
Quelle und Informationen: www.anwaltauskunft.de – Deutscher Anwaltverein (DAV)