Verstoßes gegen Schweigepflicht

10. Dezember 2024

Personalratsmitglieder müssen über die ihnen bei ihrer Personalratstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; diese Schweigepflicht gilt u. a. nicht gegenüber vorgesetzten Dienststellen.

Ein Mitglied des Personalrats der Stadt Bad Münder wandte sich wegen einer nach Stellenneubewertung beabsichtigten Höhergruppierung der Vorzimmerkraft des Bürgermeisters um vier Entgeltgruppen an den stellvertretenden Bürgermeister und wies darauf hin, dass die beabsichtigte Höhergruppierung nach seiner Einschätzung zu hoch sei und die in der Stellenbewertung aufgeführten Tätigkeiten von der Stelleninhaberin nicht ausgeführt würden.

Er bat den stellvertretenden Bürgermeister – der zugleich Ratsmitglied und Mitglied des Verwaltungsausschusses ist – darum, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden, aber nicht zu „verraten“, dass die Information von ihm stamme. Der darüber vom stellvertretenden Bürgermeister informierte Bürgermeister hörte das Personalratsmitglied zu einer beabsichtigten Abmahnung an und leitete schließlich ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel des Ausschlusses aus dem Personalrat ein. Das Personalratsmitglied habe in besonders schwerwiegender Weise seine Schweigepflicht verletzt. Das Mitglied meint hingegen, es habe davon ausgehen dürfen, mit dem stellvertretenden Bürgermeister unter dem Mantel der Verschwiegenheit das Gespräch führen zu dürfen.

Die Dienststelle kann nach § 24 Satz 3 NPersVG den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beim Verwaltungsgericht beantragen. Die Kammer hat zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und ein Ausschluss gerechtfertigt ist.

Az.: 17 A 2737/24

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover


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