Mit den Besonderheiten bei der Versicherung historischer Fahrzeuge hatte sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal zu befassen: Steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung an, so ist der Betrag der Wertsteigerung womöglich vom Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht erfasst.
Der Eigentümer des Fahrzeugs muss selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen. Darauf hat die Richterin im Streit wegen eines ausgebrannten Oldtimers hingewiesen. Eine auf vollständigen Ersatz gerichtete Klage gegen die Kfz-Versicherung hat sie wegen Unterdeckung abgewiesen.
Im konkreten Fall hatte ein Oldtimerfan sein historisches Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Dann kam es dazu, dass das Fahrzeug bei einem Brand in einer Tiefgarage in Ludwigshafen am Rhein erheblich beschädigt worden war. Die Kfz-Versicherung kam nach eingeholtem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeuges am Schadenstag in Höhe von knapp 41.000 Euro und zahlte dem Eigentümer den entsprechenden Geldbetrag aus. Dieser war jedoch davon überzeugt, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei und ließ deshalb ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass das historische Fahrzeug im Wert deutlich gestiegen und fast 8.000 Euro mehr wert war, als von der Versicherung angenommen. Der Mann verlangte nun die Differenz.
Die Kammer verwies, wie auch zuvor bereits die Versicherung, den Oldtimerfan auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung sei jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Falle von Wertsteigerungen könne maximal zehn Prozent mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der habe im konkreten Fall rund 36.000 Euro betragen. Dem Oldtimerbesitzer stehe deshalb keine höhere Entschädigung zu, als von der Versicherung bereits ausgezahlt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 17.01.2024, Az. 3 O 230/23.