Mit Beschluss vom 16.01.2024 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen dem Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin gegen die Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet stattgegeben (Az. 4 B 237/23).
Hintergrund des Verfahrens war eine vom Landkreis Göttingen im September 2023 in der Betriebsstätte der Antragstellerin durchgeführte amtliche Kontrolle, bei der verschiedene Mängel dokumentiert wurden (u.a. bzgl. der Eismaschine, der Kühlung von Getränken und der Geschirrspülmaschine). Der Antragsgegner beabsichtigte, diese Mängel gemäß § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) auf einer Internetseite mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, welche unter „ekelerregenden“ Hygienezuständen hergestellt und gelagert worden bzw. einer „nachteiligen Beeinflussung“ ausgesetzt gewesen seien. Die Antragstellerin bestritt das Vorliegen der Mängel und trat der beabsichtigten Veröffentlichung entgegen.
Nachdem der Antragsgegner während des Gerichtsverfahrens Abstand von der zunächst gewählten Formulierung „ekelerregender“ Zustände genommen hatte, untersagte die Kammer die Veröffentlichung des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle nun auch im Übrigen. Sie hatte dabei jedoch nicht zu prüfen, ob die vom Antragsgegner aufgeführten Mängel tatsächlich gegeben waren, sondern stellte lediglich fest, dass die spezifischen Voraussetzungen für die konkrete Art der Veröffentlichung im Internet nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls bei Benennung einzelner Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale sei hierfür erforderlich, dass die Hygienemängel diesen Tatbestandsmerkmalen auch schon in der Niederschrift des Lebensmittelkontrolleurs zugeordnet worden seien.
Dies habe der Antragsgegner in Bezug auf das in § 3 LMHV (Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln) genannte Merkmal der „nachteiligen Beeinflussung“ des Lebensmittels „XXXXX“ jedoch erst im Nachhinein getan. Bei weiteren Verstößen habe außerdem keine hinreichend sichere Prognose dahingehend getroffen werden können, dass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350,- Euro für die veröffentlichten Verstöße zu erwarten sei. Auch dies sei aber Voraussetzung für eine Veröffentlichung im Internet.
Nicht ausreichend sei es, wenn neben den veröffentlichten lebensmittelrechtlichen Verstößen bei der Betriebskontrolle weitere Regelverstöße festgestellt worden seien, die jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht veröffentlicht werden sollten bzw. nicht veröffentlicht werden dürften, wenn nur alle (veröffentlichten und nicht veröffentlichten) Verstöße gemeinsam die Verhängung eines Bußgeldes in der genannten Mindesthöhe erwarten ließen.
Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen