Verlust der Zulassung eines Arztes bei Drogen- und Medikamentenmissbrauch

13. Februar 2021

Mainz/Berlin (DAV). Missbraucht ein Mediziner Drogen und Medikamente, ist er für den Arztberuf nicht geeignet. Daher kann das Ruhen der beruflichen Zulassung (Approbation) gegenüber einem Arzt angeordnet werden. Der fortlaufende Konsum von Medikamenten und die Psyche beeinflussenden Drogen gefährdet die Patienten.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. November 2020 (AZ: 4 L 789/20.MZ).

Der 40-jährige Antragsteller erhielt vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt. Er war in einer Praxis angestellt. An seinem früheren Arbeitsplatz stahl er diverse Arzneimittel und wurde deshalb verurteilt. Als dies bekannt wurde, ordnete das zuständige Landesamt die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an.

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Vergiftung mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, gesundheitlich nicht für den Arztberuf geeignet sei. Seinen Drogen- und Medikamentenkonsum begründete der Mann mit beruflichem und finanziellem Stress. Daraufhin ordnete das Landesamt das sofortige Ruhen der Zulassung als Arzt an. Mit einem Eilantrag legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese Entscheidung ein.

Der Eilantrag des Arztes aber scheiterte. Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden, urteilte das Verwaltungsgericht. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller bis heute fortgesetzt Drogen und Medikamenten konsumiere. Daher sei er nicht in der Lage, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Auch fehle ihm derzeit die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie sowie die Motivation hierfür. Daher sei eine Gefährdung von Patienten dringend zu befürchten. Trotz des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit sei die Anordnung gerechtfertigt. Der Schutz der Patienten sowie die ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein wiege schwerer und habe daher Vorrang.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


Weitere Meldungen: