Verletztengeld orientiert sich am Arbeitsentgelt

30. Januar 2020

Darmstadt/Berlin (DAV). Bei einem Arbeitsunfall steht man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So gibt es auch ein Verletztengeld. Das bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.

Über Abrechnungen muss der Lohn nachgewiesen werden. Mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit, die nicht belegbar sind, werden nicht berücksichtigt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 25. Oktober 2019 (AZ: L 9 U 109/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Auf einer Großbaustelle verletzte sich ein Arbeiter durch eine einstürzende Decke. Die Berufsgenossenschaft bestätigte den Unfall als Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld. Für den Anspruch wurden Verdienstabrechnungen für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden vorgelegt. Danach berechnete sich das Verletztengeld. Der Mann verwies aber darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Arbeitsstunden vor.

Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, das Verletztengeld anhand von 40 Wochenarbeitsstunden zu berechnen. Dieses orientiere sich ausschließlich an dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, und nicht an den Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag.

Die Klage des Manns blieb erfolglos. Auch wenn festgestellt wurde, dass es auf der Baustelle üblich gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Stunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu absolvieren, blieb es bei der Höhe des Verletztengeldes. Der Mann hatte nur das tatsächliche Arbeitsentgelt für 20 Wochenstunden nachweisen können, mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit dagegen nicht.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein


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