Stuttgart/Berlin (DAV). Greift ein Mitarbeiter eines Schnellrestaurants einen Gast an und verletzt sich dabei, liegt kein Arbeitsunfall vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn er dies aus Ärger über eine Beleidigung tat. Das Verhalten dient auch nicht der Durchsetzung des Hausrechts oder des Betriebsfriedens.
Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2021 (AZ: S 26 U 1326/19).
Der Kläger arbeitete in einer Subway-Filiale, als in der Nacht drei Männer das Schnellrestaurant betraten. Bei der Bestellung von einem der Männer kam es zu Differenzen. Nachdem die drei Männer aßen, wollte ein stark betrunkener Mann offenbar noch etwas bei dem Kläger und dessen Arbeitskollegen „klären“. Er bezeichnete den Arbeitskollegen des Klägers als „Wichser“. Der Kläger schickte den Mann nach draußen. Als dieser die Subway-Filiale verließ, schrie er das Wort „Hurensohn“ in das Lokal hinterher. Der Kläger sprang ihm daraufhin von hinten an. Der Mann stürzte, der Kläger blieb mit schweren Wirbelverletzungen am Boden liegen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Der Kläger handelte nicht in Erfüllung seiner Tätigkeit als Beschäftigter. Das Anspringen des ihm den Rücken zuwendenden (ehemaligen) Gastes mit dem Kopf voran geschah auch nicht zur Durchsetzung des Hausrechtes oder der Aufrechterhaltung des Hausfriedens. Eine derartige körperliche Attacke liege in keiner Weise im betrieblichen Interesse. Damit würden auch nicht die Interessen des Betriebes gefördert. Sie erfolgte vielmehr aus Ärger über die persönlichen Beleidigungen und nicht auf die Beschwerde über das Essen bzw. den Service. Der dabei erlittene Gesundheitsschaden sei nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.
Quelle und Informationen: www.anwaltauskunft.de