Berlin (DAV). Vor Gericht wird nach einem Verkehrsunfall oft darüber gestritten, ob die geltend gemachten Kosten einer Fachwerkstatt übernommen werden müssen. Oft verweist die gegnerische Versicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit. Die bloße Nennung einer Werkstatt und deren Stundenverrechnungssätze reichen jedoch nicht aus. Nicht akzeptabel ist auch, wenn die Werkstatt mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 27. Mai 2020 (AZ: 110 C 3 143/18).
Vor einer Baustelle wurden die drei Spuren nach links geleitet. Der Kläger, der die rechte Spur befuhr, behauptet, dass ein Taxi in der mittleren Spur den Schwenk nicht mitgemacht hat und daher sein Fahrzeug beschädigt wurde. Es entstand ein Sachschaden von in Höhe von rund 1.400 Euro.
Mit der Klage macht der Kläger 50 Prozent des Schadensersatzes geltend. Der Beklagte behauptet, es habe keinen Unfall mit ihm gegeben. Außerdem hielt er die genannten Stundenverrechnungsätze der Werkstatt des Klägers für zu hoch und benannte eine weitere Werkstatt mit anderen Sätzen.
Die Klage auf 50 Prozent des Schadens ist erfolgreich. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Es kam zu dem Schluss, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen miteinander korrespondieren. Zwar konnte nicht mehr festgestellt werden, wie die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls zum Fahrbahnverlauf ausgerichtet waren. Darauf kam es dem Gericht auch nicht an. Der Kläger mache nur 50 Prozent des ihm entstandenen Schadens geltend, so das Gericht. Die Haftung ergebe sich aus der Betriebsgefahr, da der Unfallverlauf nicht festgestellt werden kann. Diese sei mit 50 Prozent korrekt bemessen.
Zwar müsste der Geschädigte wegen seiner Schadensminderungspflicht sich auf eine günstige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das Alternativangebot müsse aber mühelos und ohne weiteres den Qualitätsstandards einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen und erkennbar günstiger sein. Der Verweis setze jedoch voraus, dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt unterbreitet wird. Es reiche nicht aus, lediglich eine mathematische Neuberechnung durch den Einsatz niedrigerer Werte in dem vom Geschädigten eingereichten Gutachten vorzulegen.
Die bloße Nennung von Namen und Anschrift einer Werkstatt reiche nicht. Der Geschädigte könne allein anhand des Namens und der Stundenverrechnungssätze nicht erkennen, ob die Werkstatt tatsächlich zu einem günstigeren Gesamtpreis repariere. Auch könne er nicht an eine Werkstatt verwiesen werden, die mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt.
Quelle und Informationen: www.verkehrsrecht.de