Frankfurt/Berlin (DAV). Manche Ehepaare schließen nach der Trennung einen Vergleich, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche durch Zahlung eines bestimmten Betrags abgegolten werden. Dieser erfasst nur die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche, nicht jedoch einen Schadensersatzanspruch, der sich überhaupt erst aus dessen Abschluss ergibt.
Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 26. Oktober 2019 (AZ: 4 UF 39/18).
Die Ehefrau legte 40.000 Euro auf zwei Tagesgeldkonten an – eines davon auf den Namen ihres Mannes – um so zweimal in den Genuss einer Prämie zu kommen. Das Paar vereinbarte, dass alleine der Frau das Geld zustehe und auch nur sie Zugriff auf die beiden Konten habe. Nach der Trennung des Paares behauptete der Mann gegenüber der Bank, die Zugangsdaten verloren zu haben und ließ sich von der Bank einen Teilbetrag von 11.500 Euro auszahlen.
Als seine Frau davon erfuhr, schickte sie ein Fax an die Bank, gab sich als ihr Mann aus und bat um Zusendung einer neuen Zugangs- und PIN-Nummer. Das noch vorhandene Restvermögen auf dem Tagesgeldkonto von 10.311,75 Euro überwies sie auf ihr eigenes Konto. Der Mann widersprach der Überweisung, woraufhin die Bank ihm den Betrag erstattete. Das wusste die Frau zunächst nicht.
Zur selben Zeit schlossen die Ex-Partner einen Vergleich, unter anderem zur Abgeltung von Trennungsunterhalt. Vereinbart wurde darin auch, dass der Mann den zurückbehaltenen Betrag von 11.500 Euro an die Frau zurückerstattet.
Dem Mann war dabei klar, dass die Frau weiterhin dachte, damit ihr Geld vollständig zurückerhalten zu haben. Diese musste jedoch der Bank die Summe von 10.311,75 Euro erstatten. Von ihrem Ex-Mann forderte die Frau daraufhin die Summe zurück.
Mit Erfolg. Der Mann habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie mit dem Vergleich nicht das ihr allein zustehende, nur auf den Namen ihres Mannes angelegte Geld vollständig zurückerhalten würde. Davon sei die Frau aber ausgegangen. Dass er seine Ex-Partnerin darüber nicht aufgeklärt habe, war für das Gericht ein „objektiv wie subjektiv besonders verwerflicher Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ und damit sittenwidrig.
Der Schadensersatzanspruch der Frau sei auch nicht von dem Vergleich erfasst. Er habe sich überhaupt erst aus dessen Abschluss ergeben.
Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de