Frankfurt/Berlin(DAV). Ärzte müssen vor einer Operation möglichst genau und verständlich über Risiken aufklären. Sie müssen aber keine genauen oder annähernd genauen Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos angeben. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am 26. März 2019 (AZ: 8 U 219/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mann war bei Glatteis gestürzt. Der gebrochene Arm musste operiert werden. In der Klinik klärte ihn die behandelnde Ärztin anhand eines Formblattes einschließlich handschriftlicher Ergänzungen über die Risiken der Operation auf.
Unter der Überschrift „Ist mit Komplikationen zu rechnen?“ stand in dem Formblatt unter anderem: „Trotz größter Sorgfalt können bei und nach der geplanten Operation vereinzelt Zwischenfälle auftreten…“ Unter anderem wurde die Bildung eines Falschgelenks genannt.
Genau diese Komplikation trat bei dem Patienten auf, so dass er ein zweites Mal operiert werden musste. Seit dem Unfall übt der Mann seine berufliche Tätigkeit nicht mehr aus. Er leidet unter Sensibilitätsstörungen und Taubheit des körperfernen Unterarmes und des Handrückens. Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks ist eingeschränkt.
Der Mann klagte und verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Unter anderem warf er Klinik und Ärzten vor, über die Risiken der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein.
Ohne Erfolg. Er habe nicht nachweisen können, dass den behandelnden Ärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Darüber hinaus sei er auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Unter anderem führten die Richter aus, dass das mit „vereinzelt“ angegebene Risiko der Falschgelenkbildung in dem Aufklärungsbogen nicht verharmlost worden sei.
Ein solches Falschgelenk bilde sich nach Angaben des Sachverständigen in etwa 20 % aller Fälle. Die Formulierung „vereinzelt“ bezeichne nach dem hier maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch „eine gewisse Häufigkeit, die zumindest kleiner als ‚häufig‘ ist.“ Genaue oder annähernd genaue Prozentzahlen hinsichtlich eines Behandlungsrisikos müssten nicht genannt werden.
Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein