Kein Verbot nicht dringlicher Behandlungen in Krankenhäusern

9. April 2021

Berlin (DAV). Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Pandemie hat das Land Berlin Notfallkrankenhäusern untersagt, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen. Dafür hat das Land aber keine Kompetenz. Für die angestrebte Freihaltung von Krankenhauskapazitäten gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Angesichts der Einnahmeausfälle für den Krankenhausbetreiber konnte diese Anordnung auch im Eilverfahren angegriffen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 (AZ: 14 L 18/21 u. a.).

Die Senatsverwaltung erließ eine Krankenhaus-Covid-19-Verordnung, sie stützte sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach der Verordnung sollten in allen Notfallkrankenhäusern unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche und planbare Aufnahmen, Operationen sowie Eingriffe durchgeführt werden. Gegen dieses Behandlungsverbot wandten sich die Trägerinnen der Notfallkrankenhäuser mit Eilanträgen. Sie begehrten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie in ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen nicht beachten müssen.

Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen statt. Die „Krankenhaus-Covid-19-Verordnung“ sei unwirksam. Neben der Eilentscheidung werde sich diese Verordnung in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen. Das IfSG ermächtige das Land nicht zum Erlass der angegriffenen Verordnung, es decke das Behandlungsverbot nicht ab. Das IfSG erlaube nur Schutzmaßnahmen. Das bedeute den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19.

Die von Land Berlin angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten sei von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt. Das Impfschutzgesetz könne auch nicht dementsprechend ausgelegt werden. Angesichts der geltend gemachten Einnahmeausfälle der Antragstellerinnen und des bei der Abweisung von Patienten drohenden Reputationsverlustes gebe es auch den erforderlichen Anordnungsgrund der einstweiligen Verfügung.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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