Hamburg/Berlin (DAV). Der Mieter kann bei der Vorlage der Nebenkostenabrechnung verlangen, in die Belege zu dieser Abrechnung Einsicht zu nehmen. Nur so kann der Mieter kontrollieren, ob in der Betriebskostenabrechnung auch die tatsächlichen Ausgaben und Kosten berücksichtigt wurden. Denn grundsätzlich gilt auch hier, dass keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden kann.
Aber was genau muss der Vermieter auf Anfrage des Mieters vorlegen? Die Originalunterlagen oder reichen auch Kopien oder die Einsicht in digitale Unterlagen aus?
Zunächst ist geklärt, dass der Mieter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übersendung von Belegkopien hat, die meisten Vermieter bestehen vielmehr darauf, dass die Mieter die Belege in den vermietereigenen Geschäftsräumen einsehen. Der Mieter kann also nicht verlangen, dass ihm die Unterlagen zugeschickt werden, er muss vielmehr selbst aktiv werden, also selbst Einsicht nehmen.
Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die Geschäftsräume des Vermieters unzumutbar weit von der Wohnung des Mieters entfernt liegen oder andere besondere Gründe vorliegen, der Mieter zum Beispiel aufgrund von Krankheit nicht mobil ist. Aber wenn der Mieter sich schon zur Einsichtnahme bemühen muss, dann kann er auch die Vorlage der Originalbelege verlangen, so das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 09. Januar 2020 (AZ.: 401 HKO 56/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.
In dem Fall war der Verwalter sehr modern aufgestellt, er führte ein so genanntes papierloses Büro, so dass seine „Originale“ teilweise aus gescannten bzw. von den Dienstleistern unmittelbar hochgeladenen Dateien bestanden. Die eingescannten Unterlagen aus Papier wurden nach 3 Monaten vernichtet, so dass er über solche nicht mehr verfügen konnte. Der Mieter bestand aber weiterhin auf Vorlage der Originale in Papierform, bekam aber nur teilweise Recht.
Denn, so das Gericht, in einem solchen Fall muss unterschieden werden: Wenn tatsächlich beim Verwalter nichts anderes vorhanden ist, als die digitale Ausführung, so kann und muss der Verwalter auch nichts anderes vorlegen. Die Einsicht in diese Unterlagen reicht dann aus. Wenn aber, wie in dem vorliegenden Fall zumindest teilweise, noch die Originale in Papierform vorhanden sind, so müssen diese auch vorgelegt werden. Es gilt also; wenn Originale vorhanden sind, dann müssen diese auch dem Mieter auf Verlangen vorgezeigt werden.
Quelle und Informationen: www.mietrecht.net – Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)