Ungewollte Vertragsverlängerungen mit Fitnessstudios

13. August 2020

Nach der Wiedereröffnung der Fitnessstudios verlängern einige Betreiber ungefragt die Verträge ihrer Kunden und bestätigen Kündigungen erst für einen Zeitpunkt nach der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die während der Schließungszeit ausgefallenen Trainingsmonate werden dabei an die ursprüngliche Vertragslaufzeit angehängt. Diese Praxis ist unzulässig und muss nicht akzeptiert werden.

Einseitig beschlossene Vertragsverlängerungen sind unzulässig

Eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio muss wesentliche Punkte wie den Preis, die angebotenen Trainingsleistungen und insbesondere auch die Vertragslaufzeit beinhalten. Einige Fitnessstudios halten sich aktuell jedoch nicht an diese Vereinbarung und verlängern die kostenpflichtige Mitgliedschaft um die ausgefallenen Zeiten aufgrund der Corona-Zwangspause, ohne es vorab mit den Kunden zu besprechen. „Hierzu erreichen uns aktuell zahlreiche Verbraucherbeschwerden. Diese einseitigen Vertragsänderungen sind unzulässig“, sagt Parsya Baschiri, Rechtsberater der Verbraucherzentrale Bremen. Es muss dem Kunden freistehen, ob er einer solchen kostenpflichtigen Verlängerung zustimmt oder nicht.

Fristgerechte Kündigungen bleiben wirksam

Betreiber müssen Kündigungen zum ursprünglichen Vertragsende akzeptieren, wenn sie fristgemäß erfolgt sind. Verbraucher sollten das vereinbarte Vertragsende in der Kündigung direkt nennen. Wichtig ist auch, den Eingang der Kündigung beim Betreiber später nachweisen zu können. Hierfür hat sich in der Regel das Einwurf-Einschreiben als Versandart bewährt. „Oder Sie geben die Kündigung direkt im Studio ab und lassen sich den Empfang mit Eingangsstempel quittieren. So sparen Sie die Versandkosten“, empfiehlt Baschiri.

Mit Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fällt auch die Beitragspflicht des Kunden weg. Für Trainingsmonate nach Vertragsende können somit keine Beiträge erhoben werden.
Verbraucher, die im Lastschriftverfahren für ihre Mitgliedschaft bezahlen, sollten sicherheitshalber die Einzugsermächtigung hinsichtlich ihres Kontos widerrufen und zu Unrecht eingezogene Beträge über ihre Bank zurückbuchen lassen.

Die Verbraucherzentrale bietet Beratung an

Bei Fragen und Problemen mit Fitnessstudioverträgen können sich Betroffene gerne an die Verbraucherzentrale Bremen wenden. Die Verbraucherzentrale bietet persönliche, telefonische sowie E-Mail Rechtsberatung an.

UNSERE TIPPS:
1. Halten Sie alle Erklärungen und Vereinbarungen mit Ihrem Fitnessstudio schriftlich fest, verlassen Sie sich nicht auf telefonische oder mündliche Auskünfte.
2. Zu Beweiszwecken sollten Sie die Kündigung grundsätzlich per Einwurf-Einschreiben versenden und gleichzeitig die Einzugsermächtigung von Ihrem Konto widerrufen.
3. Im Zweifel lassen Sie sich durch die Verbraucherzentrale beraten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bremen


Weitere Meldungen: