Kinder unter 15 Jahren haben auch dann einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn ihre Eltern unerlaubt ortsabwesend sind und deswegen nach § 7b SGB II kein Bürgergeld erhalten. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft auch in Höhe des auf ihre Eltern entfallenden Unterkunftskostenanteils.
In dem bereits in der August-Ausgabe des Hempels besprochenen Fall war eine alleinerziehende Mutter mit ihrem Kind über den Zeitraum der erteilten Zustimmung zur Ortsabwesenheit hinaus in ihrem Herkunftsland geblieben. Das Jobcenter Kiel hob deswegen die Leistungsbewilligung für die Mutter für die Tage ihrer unerlaubten Ortsabwesenheit auf. Der Sohn begehrte in der Folge vom Jobcenter Kiel die Übernahme auch des Teils der Unterkunftskosten, der auf seine Mutter entfiel und für den die Mutter aufgrund ihrer unerlaubten Ortsabwesenheit keine Leistungen erhalten hat – was das Jobcenter Kiel ablehnte. Das Sozialgericht gab dem Sohn Recht.
Zwar werden Bedarfe für die Unterkunft grundsätzlich nach dem sog. Kopfteilprinzip anerkannt, das heißt die Kosten der Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden indessen anerkannt, wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft etwa wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist also aus bedarfsbezogenen Gründen möglich, wenn nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann. So lag es auch in hier: Durch den bestandskräftigen Leistungsausschluss der Mutter war der Bedarf des Sohnes an Kosten der Unterkunft und Heizung unterdeckt, denn den auf seine Mutter entfallenden Kopfanteil musste der Sohn für diesen Zeitraum letztlich aus seinem Sozialgeld bestreiten.
(SG Kiel, Urteil vom 28.06.2024, S 33 AS 213/22, Berufung anhängig beim SH LSG, L 6 AS 76/24)
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel