Brandenburg/Berlin (DAV). Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann der andere Elternteil beantragen, dieses allein auf ihn zu übertragen. Dabei prüft das Gericht zunächst, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten dient.
Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob die Übertragung auf den anderen Elternteil für das Kind besser ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. März 2018 (AZ: 10 UF 88/16).
Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht. Sie zog im November 2013 ohne vorherige Ankündigung mit ihrer Tochter in den Iran. Daraufhin entzog ihr das Familiengericht zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter, später auch die gesamte elterliche Sorge. Das Kind wurde unter die Vormundschaft des Jugendamts gestellt. Im Dezember 2014 kehrte die Mutter mit ihrer Tochter aus dem Iran zurück. Der Vater beantragte die Übertragung des Sorgerechts auf ihn. Das Familiengericht entschied wie vom Vater beantragt.
Die Mutter hatte mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts keinen Erfolg. Beantrage ein Elternteil den Entzug des alleinigen Sorgerechts und die Übertragung auf sich, werde eine so genannte doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt. Zunächst sei zu prüfen, ob ein gemeinsames Sorgerecht sinnvoll wäre. Im vorliegenden Fall komme dies nicht in Betracht. Das gemeinsame Sorgerecht setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus und ebenso eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Da in diesem Fall ein anhaltender und tiefgreifender Konflikt zwischen den Eltern bestehe, scheide das gemeinsame Sorgerecht aus.
Sodann müsse geprüft werden, ob die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspreche. Dabei komme es darauf an, ob derjenige besser in der Lage sei, die Entwicklung und Erziehung des Kinds zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. Dabei spielten Kriterien wie Kontinuität, Bindung des Kinds, Kindeswillen und Förderung grundsätzlich eine Rolle.
Für das Gericht war insbesondere vor dem Hintergrund des Förderungsgrundsatzes sowie der Kontinuität der Vater besser geeignet als die Mutter. Die Mutter hatte die Tochter nach der Rückkehr aus dem Iran fremd untergebracht. Daher durfte dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen werden.
Quelle und Informationen: www.dav-familienrecht.de