Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung

22. Januar 2024

Bereits seit geraumer Zeit ist auch in Kiel festzustellen, dass Wohnraum innerhalb der sog. Mietobergrenzen zunehmend in unrenoviertem Zustand angeboten wird. Die Kosten einer Einzugsrenovierung können als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen sein.

Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Renovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist lediglich, dass die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlich und „ortsüblich“ ist. Ob sie erforderlich ist, richtet sich nach dem Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment. Hierzu gehört eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag.

Maßstab für die „Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung ist ebenfalls das untere Wohnungssegment. Es ist zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich – etwa der Stadt Kiel – der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Da etwa in Kiel praktisch kein in der Größe angemessener Wohnraum innerhalb der städtischen Mietübergrenzen mehr angeboten wird, ist in diesem Sinne auch von einer „Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung auszugehen.

Auf den Renovierungsbedarf sollte das Jobcenter im Rahmen der Beantragung der Zusicherung der Kosten der neuen Unterkunft hingewiesen werden, da dies nach teilweise vertretener Ansicht zu verlangen ist, damit das Jobcenter die Höhe der Kosten der Unterkunft einschließlich der Renovierungskosten beurteilen kann. (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R , BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, SG Schleswig, Urteil vom 09.05.2012, S 3 AS 393/08)

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel


Weitere Meldungen: