Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen.
Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setzt nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen wurde abgewiesen.
Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.
Die Kammer wies die Klage ab. Das Elternpaar habe es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es bestehe deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese seien zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.09.2024, Az. 3 O 313/23