Trend zu mehr ästhetischen Lifestyle-Operationen

23. Dezember 2022

Celle/Berlin (DAV). Trotz eines zu Trends zu Lifestyle-Schönheits-OPs muss die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen. Ein Anspruch besteht bei einer krankheitswertigen Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder entstellenden anatomischen Abweichung.

Auch nach einer Brustkrebserkrankung, bei der es zu keiner Entfernung gekommen, und somit keine Rekonstruktion erforderlich ist, gibt es keinen Anspruch. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 17. August 2022 (AZ: L 16 KR 344/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. 

Die 52-jährige Frau ließ im Alter von 26 Jahren eine Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt vorstellig wurde, diagnostizierte dieser eine Brustkrebserkrankung. Daher wurden beide Implantate entfernt. Nach zwei Jahren beantragte sie bei der GKV eine neue Brustvergrößerung. Sie begründete dies mit psychischen Belastungen. Es könne nicht verlangt werden, sich mit ihrer körperlichen Situation zufrieden zu geben. Diese entspreche nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität.

Die GKV lehnte den Antrag ab. Bei den Implantaten gehe es nicht um eine krebsbedingte Rekonstruktion. Es war bei der Krebs-OP zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor. Zwar seien die Brüste eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die GKV hatte als Alternative ein Lifting angeboten. Dies habe die Frau aber abgelehnt.

Die Meinung der Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht bestätigt. Es liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen rechtfertigten keinen Eingriff. Wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkung von körperlichen Veränderungen könne ein Erfolg nicht sicher prognostiziert werden.

Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de


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