Essen/Berlin (DAV). Kinder haben einen Anspruch auf Schulbegleitung, wenn diese behinderungsbedingt erforderlich ist. So soll eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht ermöglicht werden. Gewünscht ist eine Vielfalt von Trägern dieser Eingliederungshilfe.
Die Stadt darf diese Schulbegleitungen nicht in einem Ausschreibungsverfahren einzelnen Trägern zuweisen. Dies führte zur Vergabe an nur einen Träger, was sozialrechtlich nicht gewünscht ist. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2022 (AZ: L 9 SO 12/22 B ER).
In Düsseldorf wurde seit einigen Jahren die Trägerschaft von Schulbegleitungen öffentlich ausgeschrieben. In einem sogenannten Vergabeverfahren erhalten einzelne Träger einen „Zuschlag“. Damit kommt ein Vertrag zwischen dem Träger und der Stadt zustande. Der Träger, der die Ausschreibung gewinnt, stellt einen „Pool“ von Schulbegleiter:innen zusammen, die in den nächsten 2-4 Jahren die Schulbegleitung durchführen. Andere Anbieter werden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern und in besonderen Konstellationen, d.h. faktisch nur noch selten beauftragt.
Dagegen ging ein kirchlicher Anbieter in einem Eilverfahren vor. Er meinte eine „Vergabe“ von sozialen Dienstleistungen – hierzu gehören Schulbegleitungen – sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vergabe an einen einzelnen Träger führe dazu, dass andere Träger ihre Kapazitäten abbauten. Dies verstoße gegen die sozialrechtlich gewünschte Trägervielfalt. Es beeinträchtige das Wunsch- und Wahlrecht der Kinder mit Behinderung bzw. ihrer Eltern. Außerdem verletze es die Berufsfreiheit der anderen Anbieter.
Das Landessozialgericht teilte diese Meinung und untersagte die Erteilung des Zuschlags. Die Ausschreibung von Schulbegleitung sei durch das Sozialgesetzbuch nicht gestattet. Jeder Anbieter müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben. Das Gebot der Trägervielfalt sei ein maßgeblicher Grundsatz des Rechts der Eingliederungshilfe. Die Wohlfahrtsverbände und die Träger der Eingliederungshilfe hätten sich zudem in einem Landesrahmenvertrag verpflichtet, Vergabeverfahren zu unterlassen und mit allen geeigneten Anbietern Einzelverträge zu schließen.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de