Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus.
Zugrunde lag das Verfahren eines Soldaten (geb. 1988) aus dem Landkreis Oldenburg. Zur Vorbereitung eines Auslandseinsatzes wurde er im Jahre 2010 gegen Gelbfieber geimpft. In der Folgezeit klagte der Mann über eine Verlangsamung der Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich.
Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab, da es Hinweise dafür gäbe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei.
Demgegenüber verwies der Mann auf Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, die einen Zusammenhang für möglich hielten. Sofern es früher schon zu Verzögerungen der Blickbewegungen gekommen sei, liege dies nach Ansicht des Mannes an Überarbeitung.
Auf Grundlage mehrerer ausführlicher Gutachten hat das LSG die Rechtsauffassung der Bundeswehr bestätigt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Impfung für die Erkrankung (med. Rhombenzephalitis) ursächlich gewesen ist. Die genaue Ursache sei nicht bekannt. Ursachen vieler neurologischer Erkrankungen seien wissenschaftlich noch nicht erforscht. Maßgeblich sei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft gemäß den Arbeitsergebnissen der Ständigen Impfkommission und der weltweiten Begleitforschung zu etwaigen Impfschäden.
Obwohl der verwendete Impfstoff schon in über 600 Millionen Dosen verimpft worden sei, gäbe es im wissenschaftlichen Schrifttum keine Berichte über ähnliche Fälle. Dies sei ein Indiz für anderweitige Gründe zumal der Mann schon vor der Impfung erste Symptome der Krankheit gezeigt habe. Die Gutachter hätten Überarbeitung als medizinische Ursache der Veränderung der Augenbewegungen ausgeschlossen.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2021 – L 10 VE 11/16