Nürnberg/Berlin (DAV). Wer auf seinem Grundstück einen Bagger bewegt, muss sich zuerst vergewissern, niemanden zu schädigen. Ist das eigene Grundstück nicht als Privatgrundstück erkennbar und die Baustellen nicht beschildert, haftet ein Baggerführer bei einem Unfall zu drei Viertel.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2021 (AZ: 8 O 6187/20). Es ging um eine Schadensersatzklage eines Autofahrers, dessen geparktes Auto während einer „Pinkelpause“ von einer Baggerschaufel zerstört wurden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger musste mal und wollte seinem menschlichen Bedürfnis nachkommen. Er verließ die Landstraße und fuhr auf das Grundstück des Beklagten. Dabei erkannte er nicht, dass es sich um Privatgrund handelte. Nach rund 45 Metern hatte er aus seiner Sicht eine geeignete Stelle gefunden und wollte sein Auto neben einem Bagger abstellen. Der Beklagte saß bereits im Bagger, ohne dass der Kläger dies sah. Als der Kläger sich mit seinem Auto etwa einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Beklagte die Baggerschaufel nach links und beschädigte dadurch das Fahrzeug des Klägers erheblich. Der Beklagte hatte das Fahrzeug des Klägers nicht bemerkt. Das Alfa Romeo-Cabrio erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger verlangt insgesamt Schadensersatz in Höhe von etwa 18.000 Euro.
Der Autofahrer war mit seiner Klage überwiegend erfolgreich. Das Gericht nahm aber eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr seines Pkw von einem Viertel an. Auch sei er zu nah an den Bagger gefahren.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück gefahren war. Es gab keinen Zaun um das Grundstück und es führte ein mit Schotter befestigter Weg hinein. Auch ging das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht erkennen konnte, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.
Der Beklagte hingegen hätte das Auto des Klägers erkennen können, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel umgesehen hätte. Das hätte er – auch auf seinem Grundstück – tun müssen. Der Kläger wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten können.
Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von drei Vierteln zu einem Viertel zu Lasten des Baggerfahrers an. Dieser habe gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen. Er hätte damit rechnen müssen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen.
Quelle und Informationen: www.verkehrsrecht.de