Erfurt/Berlin (DAV). Entscheidet sich der Teilnehmer einer Floßfahrt spontan, beim Anlegen Hilfe zu leisten, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2019 (AZ: L 1 U 1261/17).
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn er ausdrücklich von dem Flößer zur Hilfe aufgefordert worden wäre, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Mann nahm an einer Floßfahrt teil. Beim Anlanden wollte er helfen und stürzte dabei. Auf dem Floß befanden sich noch seine Familie und Freunde. Er verletzte sich am rechten Sprunggelenk. Der Mann war der Meinung, durch seine Hilfestellung für die Flößer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden zu haben. Die Berufsgenossenschaft verneinte allerdings einen „Arbeitsunfall“.
Seine Klage wies das Gericht zurück. Grundsätzlich könne es sich auch dann um einen Arbeitsunfall handeln, wenn man einem anderen Unternehmen helfe, ohne angestellt zu sein. Dies gelte dann, wenn man arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten als so genannte Wie-Beschäftigte durchführe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Der Mann habe seine Hilfe spontan und ohne Aufforderung geleistet. Mutmaßlich habe diese Hilfeleistung auch nicht dem Willen des Flößereiunternehmers entsprochen. Ebenso wenig habe er dessen Interessen verfolgt, sondern seine eigenen, weil er seiner Familie und Freunden habe helfen wollen. Er habe der Erwartungshaltung der anderen Teilnehmer entsprechen, nicht dagegen im Unternehmen helfen wollen. Daher scheide ein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus.
Gegebenenfalls hat der Kläger aber noch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Veranstalter, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte, etwa bei zu geringer Sorgfalt oder fehlenden Warnhinweisen.
Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein