Teilentzug des elterlichen Sorgerechts

3. Juni 2019

Bremen/Berlin(DAV). Ist das Kindeswohl gefährdet, kann das elterliche Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Erteilen die Eltern dem Jugendamt allerdings eine Vollmacht, soll vom (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge abgesehen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern bereit sind, mit dem Jugendamt zu kooperieren. Erfolgt dies nicht, kann das Sorgerecht trotz Bevollmächtigung teilweise entzogen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 4. Januar 2018 (AZ: 4 UF 134/17).

Der Vater des sechsjährigen Kindes ist allein sorgeberechtigt. Er ist drogensüchtig. In der Familie ist ein Krisendienst installiert. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt lehnte der Vater ab. 2016 wurde die Wohnung des Vaters zwangsweise geräumt. Seither übernachtet er abwechselnd in den Wohnungen seiner Eltern. Im Jahr 2017 stimmte er wegen dieser Probleme der Fremdunterbringung des Kinds zu. Er versprach die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und erteilte diesem partielle Vollmacht. In der Folgezeit zeigte sich der Vater jedoch weiter nicht kooperativ. Das Amtsgericht entzog dem Vater zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf öffentliche Leistungen zu stellen. Außerdem ordnete es die Pflegschaft an. Dagegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde.

Das Oberlandesgericht gab dem Amtsgericht Recht. Dieser Teilentzug des elterlichen Sorgerechts sei dann gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kinds gefährdet werde, und die Eltern nicht in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden. Der Vater könne das Kind nicht kindgerecht unterbringen und versorgen. Die Wohnung der Großeltern des Kindes seien nicht kindgerecht. Der Vater zeige sich nach wie vor nicht kooperativ und verhalte sich gegenüber dem Betreuungspersonen und gegenüber dem Jugendamt aggressiv.

Zwar sei der (Teil-)Entzug des Sorgerechts unverhältnismäßig, wenn das Jugendamt bevollmächtigt werde. Voraussetzung sei hierfür aber, dass es neben der Erteilung der Vollmacht auch zu einer Kooperation mit dem Jugendamt komme. Das Gegenteil sei aber hier der Fall gewesen, so dass der Teilentzug des Sorgerechts des Vaters gerechtfertigt gewesen sei.

Quelle und Information: www.dav-familienrecht.de


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