Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar aus Altrip vor dem Landgericht dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert. Nach dem Urteil der Berufungskammer hat die Frau künftig die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks kommt.
Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. Die Kammer hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen abgeändert, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die verklagte Nachbarin immer wieder größere Mengen an Brot und sonstigen Lebensmitteln auf ein Garagendach geworfen hat und hierdurch Tauben und andere Vögel angelockt wurden. Die Tiere verschleppten das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke. Das klagende Ehepaar hat erfolgreich geltend gemacht, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, denn diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.
Der zunächst zuständige Richter bei dem Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Klage noch abgewiesen, obwohl auch er davon überzeugt war, dass es in der Vergangenheit zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege, stehe nicht fest, dass in Zukunft weitere derartige Beeinträchtigungen zu befürchten seien.
Das Landgericht geht allerdings davon aus, dass eine solche Wiederholungsgefahr durchaus besteht. Denn die Frau habe selbst in der Berufungsinstanz noch geleugnet, dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe, was aber von Zeugen eindeutig bestätigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse dieses Bestreiten befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne. Die Androhung erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quellen:
– Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.03.2021, Az. 2 S 199/20
– Amtsgerichts Ludwigshafen, Urteil vom 13.10.2020, Az. 2c C 440/19