Karlsruhe/Berlin (DAV). Der Ankauf von Gebrauchtwagen von Privatpersonen in Filialen kann in der Corona-Pandemie verboten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Autoankauf online-gestützt erfolgt.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2020 (AZ: 1 K 5285/20, 3 K 5284/20).
Den Antrag stellte eine Autoankäuferin, die über ihre Online-Plattform u.a. von Privatpersonen Gebrauchtwagen angeboten bekommt. Vorher werden diese Fahrzeuge noch in einer ihrer Filialen überprüft und erst dann eventuell angekauft. Der Betreiberin dieses online-gestützten Autoankaufs wurde von den Städten Karlsruhe und Mannheim der Betrieb untersagt und die Schließung der Filialen angeordnet. Dabei wurde auf die Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg verwiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin jeweils Widerspruch ein.
Der Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Bei den Filialen der Antragstellerin handele es sich um grundsätzlich zu schließende Ladengeschäfte. Die Antragstellerin betreibe auch keinen Online-Handel. Die Kaufverträge würden in den Filialen abgeschlossen, daher entfielen die Regelungen für den Online-Handel.
Die Antragstellerin argumentierte auch, in ihren Filialen fände eine Art (umgekehrter) Abholservice statt. Dies überzeugte das Gericht nicht. Es sei zu beachten, dass dieser für Privatkunden grundsätzlich ebenfalls untersagt sei.
Quelle: Information: www.verkehrsrecht.de