Hamm/Berlin (DAV). Die Kommunen müssen dafür sorgen, dass niemand gefährdet wird, der Fußwege und Straßen benutzt. Stürzt man dennoch über eine Unebenheit, haftet die Stadt aber nicht automatisch. Die Kontrollpflicht besteht nicht täglich. Kann die Gemeinde darlegen, dass sie den Gehweg in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichend kontrolliert hat, haftet sie nicht.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2020 (AZ: 11 U 72/19).
Die damals 64jährige Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 Euro von der Gemeinde. Sie stürzte auf dem Marktplatz über einen 4 bis 5 cm herausragenden Pflasterstein. Sie brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach. Sie wirft der beklagten Stadt vor, eine Gefahrenquelle durch den hinausragenden Pflasterstein nicht beseitigt zu haben. Sie habe das Hindernis auch nicht erkennen können. Die beklagte Stadt hingegen meinte, die dortige Pflasterung und der Plattenbelag würden regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert.
Die Klage der Frau scheiterte. Es komme nicht darauf an, in welcher Höhe der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass die Klägerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei. Auch sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen wäre. Die Stadt hafte dennoch nicht. Sie habe ihre Kontrollpflicht nicht verletzt.
Zu dieser Pflicht gehöre es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Es könne aber nicht verlangt werden, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei. Ein solcher Zustand lasse sich nicht erreichen. Der Stadt könne kein Vorwurf gemacht werden, da sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer ihrer wöchentlichen Kontrollen noch habe überprüfen lassen. Dass die Kontrolle nicht ausreichend gewesen wäre, gäbe es keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein könne sich auch kurz vor dem Unfall der Klägerin gelockert haben.
Quelle und Informationen: www.verkehrsrecht.de