Essen/Berlin (DAV). Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) erhält, kann auch Anspruch auf Übernahme der einmaligen Kosten für einen Gasheizofen haben. Voraussetzung ist, dass Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben, dass die Miete nicht die Heizungsanlage umfasst.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts NRW vom 05. Mai 2022 (AZ: L 19 AS 1736/21).
Die Klägerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) vom Jobcenter. Sie beantragte die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines Gasheizofens. Sie verwies darauf, dass laut Mietvertrag der Vermieter für die Heizungsanlage nicht verantwortlich sei. Diese sei nicht Gegenstand des Mietvertrages.
Nach dem die Klage beim Sozialgericht Köln noch scheiterte, hatte die Frau beim Landessozialgericht Erfolg.
Die Frau habe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens von rund 1.800 € als einmaligen Bedarf, entschied das Gericht. Laut Mietvertrag sei die Vermieterin nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen zu ersetzen. Zwar müssten Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Im vorliegenden Fall sei aber zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse.
Mithin sei die Vermieterin nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Privatrechtliche Vereinbarungen würden zwar nicht unbedingt gelten. Diese seien aber nur dann unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden, oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Beides sei hier nicht der Fall. Die Rechtslage ergebe sich weder einheitlich aus dem Gesetz oder aus einheitlichen Entscheidungen der Gerichte.
Schließlich hielt das Gericht die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung für erforderlich und die Kosten für angemessen.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de