Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro androhen.
Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und einen gegen die behördliche Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter abgelehnt.
Der 15-jährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestätigt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 – 7 L 1811/21 – sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 -).
Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro an. Die Ablehnung des Eilantrages der Mutter mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Gericht wie folgt begründet:
Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen.
Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 18 L 621/22
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen