Schülerbeförderungskosten Kinder sog. Grenzgänger

25. Juni 2020

Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Hierunter versteht man EU-Bürger, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen.

Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Beteiligten stritten um die Pflicht des beklagten Landkreises, den Klägern die Schüler­beförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 zu erstatten. Die Kläger besuchten im betreffenden Schuljahr die 7. bzw. die 10. Klassenstufe einer Realschule plus im beklagten Landkreis. Sie sind – wie ihre Eltern – deutsche Staats­angehörige, die Familie wohnt in Wissem­bourg/Frankreich. Die Mutter der Kläger war während des gesamten Schuljahres 2015/2016 als Angestellte in Deutschland tätig. Der beklagte Land­kreis verweigerte die in den vorherigen Schuljahren noch gewährte Übernahme der Schülerbeförderungskosten unter Hinweis darauf, das rheinland-pfälzische Schul­gesetz weise den Landkreisen die Schülerbeför­derung ausdrücklich nur für diejeni­gen Schülerinnen und Schüler zu, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hätten. Die Kläger machten dagegen vor allem geltend, dieses Wohnsitzerfordernis stelle europarechtlich eine unzulässige Diskriminie­rung dar. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da eine europarechts­widrige (mittelbare) Diskriminierung der Kläger vorliege. Hiergegen richtete sich die von dem beklagten Landkreis beim Ober­verwaltungsgericht eingelegte Berufung.

Auf eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts hin urteilte der Europäische Gerichtshof am 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18), dass das Wohn­sitzerfordernis eine nicht gerechfertigte Diskriminierung von Kindern sog. Grenz­arbeiter darstelle.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des beklagten Landkreises nunmehr zurück und bestätigte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Senat sei an die von dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vor­ge­nommene Auslegung des Unionsrechts (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeit­nehmer innerhalb der Union) bei der Entscheidung über den Ausgangsrechts­streit gebunden. Danach stelle eine nationale Rechtsvorschrift, die die Über­nahme der Schüler­beförde­rung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bun­desland abhängig mache, eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inlän­dische Arbeit­neh­mer auswirken könne.

Auch praktische Schwierigkeiten im Zusam­menhang mit der effizien­ten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundes­land stelle, wie der EuGH weiter geurteilt habe, keinen zwingen­den Grund des Allgemeininteresses dar, der eine als mittelbare Diskri­mi­nierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen könne. Deshalb sei, so das Oberverwaltungsgericht, das Wohnsitzer­for­der­nis, wie es im rheinland-pfälzischen Schulgesetz nor­miert sei, insoweit als unions­rechts­widrig einzustufen. Es stelle eine nicht gerecht­fertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern dar. Die gewährte Ver­günstigung sei daher, wie auch bereits das Ver­waltungs­gericht zutreffend entschie­den habe, bis zu einer gesetzlichen Neurege­lung auf die Mitglieder der europa­rechts­widrig benachteiligten Gruppe, der die Kläger als Kinder von Grenzgängern angehören, zu erstrecken und die Schülerbeförderungskosten daher zu übernehmen.

Quelle: Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 23. Juni 2020, Aktenzeichen: 2 A 10461/20.OVG


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