Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.
Geklagt hatte ein durch seine Eltern vertretenes Kind aus dem Landkreis Trier-Saarburg, das über eine sogenannte Schülerfahrkarte zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Grundschule verfügt. Allerdings ist die nächstgelegene Bushaltestelle im Wohnort der Klägerin mehr als 1 km von der Wohnanschrift entfernt. Seit 2021 gibt es für diese Strecke keine Schulbusverbindung mehr. An einem Tag im März 2021 wurde das Kind von seiner Wohnanschrift mit dem Taxi zur Grundschule transportiert. Die Kosten in Höhe von 70,00 € wurden beim Landkreis geltend gemacht, der die Übernahme indes ablehnte und stattdessen 2,20 € als fiktiv entstandene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle ersetzte.
Zu Recht, so die Richter der 9. Kammer, die die Klage des Kindes abgewiesen haben. Die Aufgabe der Schülerbeförderung werde in Rheinland-Pfalz vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestünden und auch keine Schulbusse eingesetzt würden – wie vorliegend zwischen der Wohnanschrift der Klägerin und der nächstgelegenen Bushaltestelle – müssten Kosten für andere Beförderungsmittel nur bis zur Höhe übernommen werden, wie sie für öffentliche Verkehrsmittel entstünden. Der Anspruch der Klägerin sei von daher zu Recht auf die fiktiven Fahrtkosten eines Linienbusses zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle beschränkt worden.
In den Fällen, in denen ein Kind mit dem elterlichen PKW oder mit einem Taxi zur Schule gefahren werde, bestehe lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, wie sie bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären. Die Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen, der mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus wären diese Kosten auch kaum kalkulierbar. Zudem widerspreche ein solches Verständnis den grundlegenden Erwägungen zur Schülerbeförderung.
Zwar befreie das gesetzlich vorgesehene Kostentragungssystem die Eltern in tatsächlicher sowie finanzieller Hinsicht weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zur und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Den Betroffenen werde zugemutet, die aus der persönlichen Lebensgestaltung resultierenden Nachteile – etwa im Hinblick auf eine abgelegene Wohnlage – selbst zu tragen. Vom Grundsatz her bleibe es die Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Es obliege der Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfange er diese Aufgabe in staatlicher Regie übernehme. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich erkennbar dafür entschieden, die Kostenübernahme für andere Beförderungsmittel auf die Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu beschränken.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 04. Juli 2022 – 9 K 463/22.TR