Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid von Schülerbeförderungskosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen. Der im Verfahren beklagte Eifelkreis hatte für den Sohn der Klägerin, der eine Realschule plus in Bitburg besucht, die Schülerbeförderungskosten für zwei Monate im Schuljahr 2016/2017 und 10 Monate im Schuljahr 2017/2018 übernommen.
Auf dem von den Eltern unterzeichneten Antrag war als Hauptwohnsitz des Schülers ein etwa 7 km von Bitburg entfernter Ort benannt. Nachdem der Vater des Klägers beim Beklagten vorstellig geworden ist, um einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme zu stellen und dabei nachfragte, welche Adresse er angeben müsse, damit sein Sohn – der abwechselnd bei der Mutter im 7 km von der Schule entfernten Ort und bei ihm, dem Vater, in Bitburg lebe – Schülerbeförderungskosten geltend machen könne, holte der Beklagte eine Auskunft über den gemeldeten Hauptwohnsitz des Schülers ein. Danach war der Sohn der Klägerin im o.g. Bewilligungszeitraum mit Hauptwohnsitz in Bitburg gemeldet und lediglich mit Nebenwohnung im 7 km von Bitburg entfernten Ort.
Daraufhin forderte der Beklagte die für den o.g. Zeitraum erstatteten Kosten in Höhe von etwa 980 € von der Klägerin zurück und führte begründend aus, der Sohn der Klägerin sei mit Hauptwohnung in Bitburg gemeldet; für diesen Schulweg habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zugestanden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die Hauptwohnung ihres Sohnes sei stets bei ihr gewesen. Sie habe diesbezüglich auch keine falschen Angaben gemacht, da im Antrag nicht nach dem Hauptwohnsitz, sondern nach der Hauptwohnung gefragt worden sei. Sofern der Vater den Sohn mit Hauptwohnsitz in Bitburg angemeldet habe, sei dieser nicht Personensorgeberechtigter gewesen.
Die 9. Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die erfolgte Bewilligung der Beförderungskosten sei rechtswidrig gewesen und habe deshalb zurückgefordert werden können. Für die Frage, was nächstgelegene Wohnung im Sinne des Schülerbeförderungskostenrechts sei, sei ausschlaggebend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen, der im Falle des Sohnes der Klägerin im Bewilligungszeitraum in Bitburg gelegen habe. Grundsätzlich könne im Rahmen des Schülerbeförderungskostenrechts auch dann nur eine Wohnung Berücksichtigung finden, wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei getrenntlebenden Elternteilen wohne.
In Fällen, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen aufhalte, sei zur Bestimmung der Wohnung des Schülers auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen. Ob der Schüler dabei faktisch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend an dem melderechtlichen Nebenwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt habe, sei rechtlich unerheblich. Dass ausschlaggebend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abgestellt werden könne, folge zum einen daraus, dass es sich in diesem Bereich um eine sog. Massenverwaltung handele, für die es eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage – wie etwa die melderechtlichen Angaben – bedürfe.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handele, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt sei und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalieren dürfe. Insbesondere sei es auch nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen, wie etwa ein Doppelresidenzmodell, zu schaffen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 18. März 2021 – 9 K 2663/20.TR –