Raub, Diebstahl und versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl

3. Mai 2023

Mit drei Beschlüssen vom 7. März 2023 hat der Bundesgerichtshof (Geschäftszeichen 3 StR 397/22; 3 StR 398/22; 3 StR 399/22) die Entscheidungen des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfes einer Einbruchserie und wegen Raubes mit nur wenigen Ausnahmen bestätigt (vgl. PM 23/21 vom 26. Mai 2021).

Mit Urteil vom 17. März 2022 waren der heute 32 Jahre alte Angeklagte wegen Raubes, Diebstahls in fünf Fällen und versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und der heute 39 Jahre alte Angeklagte aus Osnabrück wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden.

Mit Urteil vom 21. März 2022 war der heute 29 Jahre alte Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub, Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der vierte, heute 30 Jahre alte Angeklagte war wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung eines früheren Urteils des Amtsgerichts Osnabrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Neben den Haftstrafen hatte die Kammer die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt EUR 51.300,00 angeordnet.

Das Verfahren hatte besonderes Interesse und einen hohen Sicherheitsaufwand erfahren. Die Gerichtsverhandlung wurde zum Teil in einen anderen Saal übertragen, damit sämtliche Zuschauer und Vertreter der Presse teilnehmen konnten. 46 der 49 anlassbezogenen Einlasskontrollen vor den Sitzungssälen entfielen im Jahr 2021 auf dieses Verfahren.

Die gegen die erstinstanzlichen Urteile gerichteten Revisionen der vier Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof unter dem 7. März 2023 mit Ausnahme der Einziehungsentscheidungen sowie hinsichtlich einzelner Abänderungen des Schuldausspruches als unbegründet. Die erhobenen Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Die Sachrügen gegen die Feststellungen in den landgerichtlichen Urteilen führten ebenso wenig zu einer Aufhebung und Zurückverweisung.

Lediglich im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der ausgeurteilten Taten sowie der Einziehungsentscheidungen hat der Bundesgerichtshof zum Teil die Urteile abgeändert. Die ausgeurteilten Gesamtstrafen sind von den fünf Berufsrichtern des Bundesgerichtsgerichts nicht beanstandet worden.

Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Osnabrück


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