Bonn/Berlin (DAV). Wer während seines Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne muss, bekommt seine Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht nur, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021 (AZ: 2 Ca 504/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Arbeitnehmerin hatte vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub. Nachdem sie sich mit Corona infizierte, musste sie auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin klagte auf die Gewährung von fünf Urlaubstagen durch den Arbeitgeber.
Die Klage der Frau hatte keinen Erfolg. Für das Gericht lagen die Voraussetzungen nicht vor. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs würden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Klägerin habe aber keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.
Eine analoge Anwendung der bestehenden Regelung scheide aus. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de