Mögliche Fehler bei der Bestimmung von Prüfern begründen nicht zwangsläufig einen Anspruch des Studierenden auf nochmaligen Prüfungsversuch. Die Umstände des Einzelfalls sind hierbei von maßgeblicher Bedeutung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin war bei der beklagten Hochschule 15 Jahre im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft eingeschrieben. Der Studiengang lief mit dem Sommersemester 2015 aus. Auf einen Härtefallantrag hin wurde der Klägerin die Möglichkeit zur Ablegung der Magisterprüfung bis zum Sommersemester 2017 eingeräumt. Die fristgerecht vorgelegte Magisterarbeit bewerteten die beiden Prüfer jeweils mit der Note „nicht ausreichend“.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin das Nichtbestehen des Magisterstudiengangs mit. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit der Begründung, es fehle an einer förmlichen Bestellung der beiden Prüfer und der Dokumentation in der Prüfungsakte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Wiederholung der Magisterarbeit ab.
Versäumnisse im Prüfungsverfahren, die zur nochmaligen Erstellung einer Magisterarbeit berechtigten, könne die Klägerin nicht geltend machen. Die Prüferbestellung müsse nach der Prüfungsordnung allein durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen werden, so dass es hierzu eines ausdrücklichen, in der Prüfungsakte niedergelegten Beschlusses nicht bedürfe.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Klägerin das Thema ihrer Magisterarbeit und die beiden Prüfer selbst ausgewählt habe, biete der Gesamtverlauf der Prüfung keinen Anhalt dafür, dass die beiden Prüfer ohne Billigung des Prüfungsausschussvorsitzenden tätig geworden seien. Im Übrigen verhalte die Klägerin sich treuwidrig, wenn sie selbst die Prüfer ihrer Magisterarbeit nach intensivem Kontakt aussuche, später aber den lediglich formalen Aspekt einer unterbliebenen Prüferbestellung rüge.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13. August 2019, 3 K 101/19.MZ