Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts einem Eilantrag der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) (Antragstellerin) gegen die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) überwiegend stattgegeben. Die Kammer verpflichtete die Antragsgegnerin die Namen und die Wohnorte der Personen, die die Corona-Protest-Demonstrationen in Osnabrück am 4., 11. und 18.12.2021 angezeigt haben, nicht aber deren konkrete Anschriften, zu nennen.
Ein leitender Redakteur der Zeitung hatte sich mit E-Mail vom 14.12.2021 an die Antragsgegnerin gewandt und für die beabsichtigte Berichterstattung um Mitteilung der Namen der Personen gebeten, die die genannten Corona-Protest-Demonstrationen angezeigt haben. Die Antragsgegnerin hatte dies unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe noch am selben Tag abgelehnt.
Der daraufhin von der NOZ vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte überwiegend Erfolg. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, zum Zwecke der Recherche und Berichterstattung die Namen und den Wohnort noch vor der am 18.12.2021 stattfindenden Veranstaltung zu erfahren. Dieser Anspruch habe seine Grundlage im Niedersächsischen Pressegesetz (NPresseG) (§ 4 Absatz 1). Schutzwürdige private Interessen stünden der Auskunftserteilung letztlich nicht entgegen. Hier habe eine Abwägung zu erfolgen, im Rahmen derer zwei sich gegenüberstehende Grundrechtspositionen miteinander in Ausgleich zu bringen seien. Auf der einen Seite stehe die dem Auskunftsanspruch zugrundeliegende Pressefreiheit, auf der anderen Seite das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der die Demonstration anzeigenden Personen.
Die von der Kammer vorgenommene Abwägung komme zu dem Ergebnis, dass der Informationsanspruch der Antragstellerin und damit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Rechten der die Demonstrationen anzeigenden Personen überwiege. Bei dieser Abwägung habe die Kammer berücksichtigt, dass Demonstrationen im öffentlichen Raum von vornherein auf Publizität ausgelegt seien und die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran habe, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Demonstration stehe. Die Veranstalter, die für die mediale Aufmerksamkeit mitverantwortlich seien, würden durch die Erteilung der Auskunft nur in ihrer so genannten Sozialsphäre getroffen, einem Bereich ihrer Person, der ihr soziales Verhalten betreffe.
Mit der Weitergabe der Namen und des (bloßen) Wohnortes, somit wahrer Tatsachen, drohe weder eine Stigmatisierung noch eine Gefährdung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein verbreitet anzutreffendes Unverständnis für „Corona-Leugner“ und so genannte Impfgegner reiche für eine nachhaltige Schädigung im Ansehen nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter von derartigen Demonstrationen lägen nicht vor. Demgegenüber bestehe aktuell ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über Corona-Protest-Demonstrationen, das im Zusammenhang mit dem alle anderen Ereignisse überschattenden Pandemiegeschehen stehe.
Die Antragstellerin habe allerdings keinen Anspruch darauf, neben dem Wohnort auch die vollständige Anschrift der Veranstalter zu erfahren. Insoweit sei ihr Antrag abzulehnen gewesen. Während das Interesse, den Wohnort zu erfahren, durchaus berechtigt sei um zu erfahren, ob „Fremde“ oder „Einheimische“ die Demonstrationen angemeldet hätten, habe die Antragstellerin ihr Interesse an der vollständigen Anschrift nicht hinreichend dargelegt.
Der Beschluss (Az. 1 B 72/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück