Können “Powerbank“ und Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung aufgefasst werden? Über diese Frage hatte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Beschluss vom 28.05.2019 zu entscheiden.
Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. “Powerbank“, d. h. einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.
Das Amtsgericht Detmold (Az. 4 OWi 333/18) hat den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener sog. “Powerbank“ als Geräteieinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden “Powerbank“ und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.
Der Senat war anderer Meinung und hat das vom Betroffenen angefochtene Urteil aufgehoben. Weder “Powerbank“ noch Ladekabel könnten – so der Senat – isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst.
Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von “Powerbank“ und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder “Powerbank“ noch Ladekabel ein Display aufweisen würden, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könne.
Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer “Powerbank“ eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO zu messen sei.
Nicht anfechtbarer Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.05.2019 (Az. 4 RBs 92/19, OLG Hamm).
§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
3. § 1 StVO lautet wie folgt:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen