Frankfurt/Berlin(DAV). Einen Sorgerechtsentzug kann das Gericht auch wieder aufheben. Das gilt dann, wenn die Richter in ihrer Gefahrenprognose zu dem Ergebnis kommen, dass die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben und eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kinds nicht mehr wahrscheinlich ist. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18. April 2018 (AZ: 4 UF 240/17).
Den Eltern war 2016 das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen worden. Sie standen im Verdacht, das Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben. Das Familiengericht hob rund ein Jahr später den Entzug der Sorge wieder auf und ermöglichte die Rückkehr des Kinds in den Haushalt der Eltern.
Dagegen legte unter anderem der Ergänzungspfleger Beschwerde ein. Im Hinblick auf die ungeklärten Vorgänge, die zur gesundheitlichen Schädigung des Kinds geführt hatten, dürfe das Kind nicht zu seinen Eltern zurückkehren.
Ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Trennung von Eltern und Kind bestünden nicht mehr, so das Gericht. Die Rückführung des Kinds zu seinen Eltern sei sehr positiv verlaufen. Die Eltern nähmen alle angebotenen Hilfen in Anspruch, kooperierten eng mit den Familienhelfern, die Tochter habe Vertrauen zu ihren Eltern – davon hatte sich eine Richterin beim Hausbesuch überzeugt –, und gerade die Mutter habe ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt.
Die Gefahrenprognose, die Richter in solchen Fällen erarbeiten müssen, ergab, dass eine Gefährdung des Kinds bei seinen Eltern nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen sei.
Mit Blick auf das wahrscheinliche Schütteltrauma erklärten die Richter, es sei nicht mehr möglich aufzuklären, wie es zu den Schädigungen gekommen sei und wer das Kind geschüttelt habe. Aufgrund des Alters des Kinds sei auszuschließen, dass ihm erneut ein Schütteltrauma zugefügt werden könne.
Quelle und Informationen: www.dav-familienrecht.de