Bargeld aus Geschäften mit (noch) nicht verbotenen Substanzen dürfe mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung, die ein ausdifferenziertes System zur Drogenregulierung vorsehe, in der Regel nicht sichergestellt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf illegalen Drogenhandel wurde die Wohnung des Antragstellers durchsucht und dabei eine größere Summe Bargeld (rund 35.000 €) beschlagnahmt. Das Geld wurde auf ein Konto bei der Landesoberkasse eingezahlt. Später kam es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens. In der Folgezeit sprach der Antragsgegner die (Anschluss)Sicherstellung des Geldes nach Polizeirecht unter Anordnung des sofortigen Vollzugs aus. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch und einem vorläufigen Rechtsschutzantrag. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sicherstellungsbescheid wieder her.
Der angegriffene Sicherstellungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz sehe nur die Sicherstellung von körperlichen Gegenständen wie Bargeld vor. Zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke könne aber auch die Sicherstellung von Buchgeld vorgenommen werden, wenn – wie hier – Bargeld in einem Strafverfahren beschlagnahmt und aus Sicherheitsgründen auf ein Konto eingezahlt und damit in Buchgeld umgewandelt worden sei. Ein anderes Verständnis der Gesetzesregelung stelle eine bloße Förmelei dar. Der Sicherstellungsbescheid sei hier jedoch deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seines Erlasses nicht von einer gegenwärtigen Gefahr habe ausgegangen werden dürfen, zu deren Abwehr eine solche Maßnahme allein zulässig sei.
Zwar könne eine derartige Gefahr bei aus illegalen Drogengeschäften stammenden Geldern häufig angenommen werden, etwa, wenn zu erwarten sei, dass diese unmittelbar wieder für derartige Handlungen eingesetzt werde. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen habe der Antragsteller nur mit neuartigen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen Handel getrieben. Nach der Gesetzessystematik des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes seien Stoffe erst dann verboten, wenn sie in die den Gesetzen anliegenden Listen ausdrücklich aufgenommen worden seien.
Fehle es daran, liege kein strafbares Verhalten vor, das Gefahrenabwehrmaßnahmen rechtfertige. Allenfalls bei Kenntnis von der Gefährlichkeit und Vergleichbarkeit der gehandelten Substanzen mit den verbotenen könne dann noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden. Dafür gebe es vorliegend indes keinen Anhalt. Der Antragsteller habe danach einen Anspruch auf (vorläufige) Herausgabe des sichergestellten Geldes.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. November 2021, 1 L 887/21.MZ