Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage eines Versammlungsteilnehmers, mit der er sich gegen einen Platzverweis während einer Kundgebung wendet, teilweise stattgegeben.
Der Kläger nahm im Februar 2022 an der Versammlung „Team Freiheit“ auf dem Domfreihof in der Trierer Innenstadt teil. Im Rahmen der vom Ordnungsamt der Beklagten durchgeführten Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Maskenpflicht wurde der Kläger ohne eine
Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Kundgebungsgelände angetroffen. Vollzugsbeamte der beklagten Stadt forderten ihn daraufhin auf, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen oder das Veranstaltungsgelände zu verlassen. Da der Kläger der Aufforderung wiederholt nicht nachkam, erteilten die Beamten gegenüber ihm mündlich einen Platzverweis für den Domfreihof bis zum Ende der Veranstaltung. Daraufhin verließ der Kläger zunächst das Kundgebungsgelände und kehrte später mit angelegter Mund-Nasen-Bedeckung zum Veranstaltungsort zurück. Dort wurde er von Beamten der Polizei angetroffen, die den erteilten Platzverweis durchsetzten. Wegen eines Verstoßes gegen den Platzverweis erließ die Polizei gegenüber dem Kläger einen Bußgeldbescheid.
Im April 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass der Platzverweis rechtswidrig war und keine Wirkung mehr entfaltete, als er mit einer FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte.
Die Richter der 6. Kammer haben dem Klagebegehren teilweise entsprochen und die Rechtswidrigkeit des Platzverweises festgestellt. Zur Begründung heißt es im Urteil, die für den Platzverweis einzig in Betracht kommende Vorschrift des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz sei im konkreten Fall aufgrund der sogenannten „Sperrwirkung des Versammlungsrechts“ nicht anwendbar. Die Versammlung sei zuvor nämlich weder aufgelöst worden, noch sei der Kläger vor der Platzverweisung auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden. Der von den Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis beinhalte im konkreten Fall auch nicht einen gleichzeitigen stillschweigenden Ausschluss aus der Versammlung auf versammlungsrechtlicher Grundlage.
Die Feststellung, dass der erteilte Platzverweis zu dem Zeitpunkt, als er mit angelegter
FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte, keine Wirkung mehr entfalte, könne der Kläger jedoch nicht begehren, da er kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung durch das Verwaltungsgericht habe. Weder bestehe angesichts der geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Wiederholungsgefahr, noch begründe das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ein solches Interesse.
Die Überprüfung von Bußgeldbescheiden obliege nämlich den ordentlichen Gerichten, die deren Rechtmäßigkeit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hätten, also im vorliegenden Fall einschließlich der Frage, ob der von den städtischen Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis rechtliche Wirkung entfaltete. Da der Kläger die vorliegende Klage erst nach dem Erlass des Bußgeldbescheides erhoben habe, fehle ihm das berechtigte Interesse an der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung. Im Übrigen hätte der Feststellungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg, da der Platzverweis nicht von Anfang an unwirksam gewesen sei und sich auch nicht vor der Beendigung der Versammlung dadurch erledigt habe, dass der Kläger eine FFP2-Maske angelegt habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Trier, Urteil vom 26. August 2022 – 6 K 989/22.TR –