Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne sind und somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden müssen.
Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.
Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Leistung der GKV. Aus rechtlicher Sicht sei es ein Lebensmittel, das dafür bestimmt sei, die Ernährung zu ergänzen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren erforderlich. Es handele sich daher generell um keine Kassenleistung.
Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Nach ihrer Auffassung könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Nahrungsergänzungsmittel – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen seien. Die Arzneimittelrichtlinien würden einen generellen Ausschluss vorsehen, wobei gerade keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Dezember 2021 – L 16 KR 113/21