Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 17.05.2021 entschieden (Az. L 9 SO 271/19). Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer unvollständigen Lähmung aller Extremitäten, einer Sprachstörung, Intelligenzminderung sowie Epilepsie.
Sie besucht eine Förderschule mit Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Seit 2015 nahm sie an Blocktherapien in einem Zentrum für konduktive Therapie nach Petö teil. Nachdem der Rhein-Kreis Neuss als beklagter SGB XII-Träger die Kosten zunächst getragen hatte, lehnte er die weitere Kostenübernahme ab (rund 2.000 Euro). Das SG Düsseldorf gab dem Beklagten Recht.
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil nun geändert und den Beklagten verurteilt, ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den streitigen Block der konduktiven Therapie nach Petö zu bewilligen. Bei dieser handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) und nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.
Aus dem „Zusammenfassenden Bericht“ des Unterausschusses „Heil- und Hilfsmittel“ des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V vom 18.05.2005 ergebe sich, dass die Petö-Therapie gerade keine rein medizinische, einer physikalischen Therapie vergleichbare krankengymnastische Leistung sei, sondern der pädagogische Ansatz im Vordergrund stehe. Die Annahme, bei der konkret im Streit stehenden Maßnahme handele es sich um eine medizinische Maßnahme, bedürfe deshalb einer besonderen Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpädagogische Ansatz nicht verfolgt, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden sei. Hierfür spreche im Fall der Klägerin nichts.
Angesichts der vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass die Petö-Therapie im Falle der Klägerin prognostisch auch zur Verbesserung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beigetragen habe, indem sie jedenfalls zur Verbesserung der Beschulungsfähigkeit geeignet gewesen sei und ihr den Schulbesuch erleichtert habe.
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen