Essen/Berlin (DAV). Wer Rentenansprüche im Ausland erworben hat, kann Anspruch darauf haben, dass diese nach dem Fremdrentengesetz angerechnet werden. Dies gilt etwa für Vertriebene. Zieht ein solcher Rentenbezieher von den neuen in die alten Bundesländer zurück, bekommt er weiterhin die geringere „Ost-Rente“. Diese Personen sollen nicht bessergestellt werden als Personen mit DDR-Rentenansprüchen.
Dies hat das Landessozialgericht NRW am 23. April 2021 (AZ: L 18 R 673/19) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Der Kläger ist in Polen geboren. 1982 verlegte er seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er von der Beklagten Regelaltersrente (1.700 €). 2015 zog er nach Sachsen. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Höhe der Rente neu fest. Dabei legte sie für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Zeiten fortan Entgeltpunkte Ost (EP Ost) zugrunde. Dadurch verringerte sich die monatliche Regelaltersrente um 90 €. Im Jahr 2017 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück in die alten Bundesländer. Er verlangte nun wieder die Zahlung der früheren höheren Rente. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Klage ist erfolglos. Der Mann habe auch in den alten Bundesländern nur einen Anspruch auf die „Ost-Rente“. Die Umrechnung der in Polen zurückgelegten Zeiten auf Grundlage der Entgeltpunkte Ost sei rechtmäßig. Auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von den neuen wieder in die alten Bundesländer zurückverlegt werde. Der Wille des Gesetzgebers sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, mit der Norm auch die Fälle der Zurückverlegung des Wohnsitzes zu erfassen. Schließlich sollten FRG-Auslandszeiten deutscher Versicherter (Vertriebener) nicht besser bewertet werden als die Zeiten Versicherter in der früheren DDR. Der Gesetzgeber habe für diese besondere Konstellation bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche. Es sollte jedenfalls rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts gesetzt werden. Dieser Gesetzeszweck gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de