Die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß

4. September 2019

Steigende Mieten, zu wenige Wohnungsangebote in Ballungszentren, kein ausreichender
sozialer Wohnungsbau. Diese Schlagwörter sind in aller Munde. Das enorme Defizit an
bezahlbaren Wohnraum in vielen Städten Deutschlands ist nunmehr endlich von der Politik
als solches erkannt worden. Doch was folgt daraus?

Bereits seit einigen Jahren gilt die Mietpreisbremse für bestimmte Regionen Deutschlands.
Durch sie wird die Miethöhe zu Mietbeginn für nicht preisgebundenen Wohnraum in einigen
Gebieten Deutschlands reguliert. „Auch wenn dieses Instrumentarium bei weitem nicht
ausreichend ist, um effektiv gegen überhöhte Mieten vorzugehen, so ist es doch ein kleiner
Schritt in die richtige Richtung“, sagt Claus O. Deese, Vorstand des Mieterschutzbund e. V.
„Wichtig wäre es jedoch, den Geltungsbereich stark zu erweitern.

Bislang sind zu viele Städte ausgenommen, in denen aus unserer Sicht ein klarer Bedarf für die Mietpreisbremse vorhanden ist. So gilt bspw. die Mietpreisbremse nicht im Saarland, bzw. im Ruhrgebiet.“

Seit dem 20.08.2019 herrscht zumindest Klarheit über die Verfassungsgemäßheit der
Mietpreisbremse. Eine Berliner Vermieterin hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, da das
Landgericht Berlin sie zur Zurückzahlung einer überzahlten Miete verurteilt hatte. Nach
Anwendung der Mietpreisbremse war die verlangte Miete zu hoch. Der Mieter verlangte die
zu viel geleistete Miete zurück. Die Vermieterin rügte, dass gegen ihr Grundrecht auf
Eigentum und ihre allgemeine Handlungsfreiheit verstoßen wird und auch der
Gleichheitsgrundsatz missachtet wird.

Das Bundesverfassungsgericht wies dies zurück und nahm die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an. Ein Eingriff in das Eigentum liege vor, sei aber gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse daran, auch weniger wohlhabenden Mietern das Wohnen in beliebten Stadtteilen zu ermöglichen, lässt den Eingriff zu. Ein Eingriff in die Vertragsfreiheit sei ebenfalls gegeben, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber gewahrt.

Berliner Mietendeckel

Vermieter sprechen hier von einer verkappten Enteignung. Sie befürchten, dass sie zukünftig
keine ausreichenden Gelder mehr haben, um in den Wohnungsbestand zu investieren und
diesen zu sanieren. Doch stimmt das tatsächlich oder ist der Berliner Vorstoß vielmehr als
eine Art beispielhafte Notwehrreaktion des Landes Berlin zu verstehen, das sich angesichts
immer größerer Wohnungsnot gezwungen sah, zu handeln?

Der Berliner Senat hat ein Eckpunktepapier beschlossen, nach dem die Mieten in Berlin für
fünf Jahre eingefroren werden sollen. Außerdem soll bei einer Neuvermietung die Miethöhe
des vorherigen Mietverhältnisses nicht überschritten werden und Mietobergrenzen festgelegt
werden, sodass bereits sehr teure Mieten auf Antrag abgesenkt werden können. Damit geht
das Land Berlin deutlich über die Regularien der Mietpreisbremse hinaus. „Berlin hat
erkannt, dass es so nicht weitergehen kann,“ erläutert Claus O. Deese, Vorstand des
Mieterschutzbund e. V. „Weitreichende mieterschützende Regelungen müssen im ganzen
Bundesgebiet kommen.

Die Mietpreisbremse ist in der praktischen Anwendung für Mieter viel zu kompliziert, daher sind Regelungen für ganze Regionen zu begrüßen.“ Selbstverständlich lässt sich über die Durchsetzbarkeit des Berliner Vorhabens aus juristischer Sicht vortrefflich streiten und sicherlich ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen. Aber eins sollte klar sein. Wenn wir weiterhin wollen, dass Mieter aller Einkommensklassen und mit allen denkbaren beruflichen und sozialen Hintergründen die Möglichkeit haben, in sämtlichen Bereichen unserer Städte zu leben und diese dadurch zu bereichern, kann die Politik den immer weiter uferlos steigenden Mieten nicht tatenlos zusehen.

„Eine klare Begrenzung der Kappungsgrenzen bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete, und zwar deutlich unter 15% oder 20% innerhalb von drei Jahren und eine erhebliche Reduzierung der Mieterhöhung nach Modernisierungsarbeiten müssen kommen, auch muss die Erweiterung des Betrachtungszeitraum bei der Aufstellung von Mietspiegeln von derzeit vier Jahren auf demnächst sechs Jahren deutlich verlängert werden.“ fordert Claus O. Deese.

Quelle: Der Mieterschutzbund e.V.


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