Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht

16. Mai 2021

Die neue gesetzliche Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken führt nicht dazu, dass SGB II-Bezieher im Eilverfahren einen Mehrbedarf erfolgreich geltend machen können. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 06.05.2021 entschieden (L 21 AS 525/21 B ER).

Die Antragsteller begehrten vergeblich vom Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von wöchentlich 20 FFP2-Masken, hilfsweise eines Barbetrages von monatlich 129 Euro zur Beschaffung (pro Person). Das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angerufene SG Düsseldorf lehnte die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners ab.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 21. Senat des LSG zurückgewiesen und ist dabei zum selben Ergebnis gelangt, wie die zuvor mit vergleichbaren Fällen befassten Senate (s. Pressemitteilung vom 23.04.2021). Der Mehrbedarf für FFP2-Masken sei zwar ein besonderer, jedoch kein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. Denn die Antragsteller könnten ihren Bedarf decken, wenn sie ihre Einsparmöglichkeiten nutzten.

Dabei sei zunächst zu beachten, dass ihrem Begehren ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher Maskenpreis zugrunde liege. Auch unter Berücksichtigung der zum 23.04.2021 durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz eingeführten Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr bestehe der monatliche Bedarf nur im Umfang von zehn Masken pro Person und könne mit einem finanziellen Aufwand von maximal zehn Euro gedeckt werden.

Zehn Masken deckten den Bedarf für einen ganzen Monat, weil sie nach wissenschaftlicher Auffassung bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Trocknung mehrfach verwendet werden könnten. Dies sei den Antragstellern – ebenso wie der Bevölkerung im Übrigen – nach aktuellem Erkenntnisstand zuzumuten. Der Maskenbedarf verursache monatliche Kosten von maximal zehn Euro, da FFP2-Masken mittlerweile – anders als noch zu Pandemiebeginn – für 1 Euro oder weniger pro Stück erworben wer-den könnten. Er könne durch Einsparungen gedeckt werden, da einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen wegen der allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus – insbesondere während des Lockdowns – nur teilweise anfielen, z.B. für Verkehr (39,01 Euro) und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (42,44 Euro).

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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