Maskenpflicht zur Nachtzeit

4. November 2020

Die in einer Allgemeinverfügung geregelte Maskenpflicht für Teile der Innenstadt ist nach derzeitiger Beurteilung rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einem hiergegen gerichteten Eilantrag eines Koblenzer Bürgers statt.

Die Stadt Koblenz hatte für die Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit für die Stadtteile Altstadt, Mitte und Süd verfügt. Diese Regelung sei unverhältnismäßig, so die Koblenzer Richter. Zwar sei diese grundsätzlich geeignet, einer Weiterverbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Die Stadt Koblenz habe aber nicht geprüft, ob mildere Mittel als eine generelle Maskenpflicht für die genannten Stadtteile zur Verfügung stünden. Mittlerweile sei die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten.

Angesichts der sich hierin befindlichen Regelungen sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Bereiche der drei betroffenen Stadtteile in den Abend- und Nachtstunden durch Personen stark frequentiert würden. Von daher verbiete sich die Annahme, aufgrund der Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit oder der Dynamik des Geschehens sei in allen betroffenen Bereichen mit einer Unterschreitung des Mindestabstandes zu rechnen. Soweit die Stadt auf die oftmals mit dem Konsum von Alkohol verbundenen Ansammlungen junger Menschen verweise, so basierten diese Erfahrungen auf Vorkommnissen in den Sommermonaten. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen im Monat November ebenfalls mit solchen Ansammlungen – auch an Werktagen – gerechnet werden müsse.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. November 2020, 3 L 976/20.KO


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